Satzung des „Förderverein Freibad Grünhöfe“
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Grünhöfe“. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremerhaven eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven
- Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Freibades Grünhöfe durch finanzielle Förderung des Sports sowie von Kunst und Kultur i. S. des § 3 (2) dieser Satzung.
- Der Verein will sich für die Erhaltung des letzten in Bremerhaven verbliebenen Freibades einsetzen, das einen unverzichtbaren Bestandteil für die Lebensqualität des Stadtteils Grünhöfe darstellt und für alle Bürger Bremerhaven und der näheren Umgebung von unschätzbarem Wert ist. Der Verein will den Bestand und die Unterhaltung des Bades auch als eine soziale Aufgabe von Bedeutung fördern.
- Zur Durchführung seiner Zwecke erhebt der Verein Beiträge und wirbt Spenden ein.
- Der Verein kann entweder eigene Maßnahmen zur Erhaltung des Bades ergreifen oder/ und der Stadtgemeinde Bremerhaven, vertreten durch die Bädergesellschaft Bremerhaven mbH, Fördermittel zur Unterhaltung des Bades zur Verfügung stellen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kostenloser Badetage und durch die Bereitstellung von Schwimmhilfsmitteln und Schwimmzubehör sowie durch Aktionen und kulturelle Veranstaltungen, die das Freibad als sozialen Ort in der Stadt und im Stadtteil (Begegnungsort) verankern und es in der Bevölkerung bekannter machen. Die Einbeziehung des Freibades in das kulturelle und sportliche Leben im Stadtteil und der gesamten Stadt dient der Erhaltung des Bades.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ bzw. „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
- Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Firmenmitgliedschaften sind ebenfalls möglich.
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären; der Beitrag ist für das Kalenderjahr, in dem der Austritt erfolgt, noch zu zahlen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Satzungsverstoß oder sonst vereinsschädigenden Verhalten. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
- Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
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Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Rechnungsführer/in
- der/dem Schriftführer/in
- und bis zu sechs Beisitzern.
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Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Rechnungsführer/in und die/der Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird von der/dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Ständiger Vertreter des/der ersten Vorsitzenden denn ist der/die 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen dieser Satzung alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für den Förderverein zu tätigen. Der Förderverein haftet dabei mit seinem Vermögen. -
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Neuwahlen des/der 1. Vorsitzenden/in und des/der Rechnungsführer/in sowie des/der 1., 3. und 5. Beisitzer/in erfolgt in den geraden Jahren, die des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schriftführer/in sowie des/der 2., 4. und 6. Beisitzer/in in den ungeraden Kalenderjahren.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und ist der Vorstand dadurch nicht mehr ausreichend besetzt, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Vertreter/in bestimmen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in ihr ist u. a. die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und die Abwicklung der Kassengeschäfte zu regeln. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport, die die Ziele des Vereins als Förderer und Sponsoren in besonderer Weise unterstützen. Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums ist nicht festgelegt. Der Vorstand kann das Kuratorium bei der Vergabe von Fördermitteln einbeziehen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf Zeit ernannt.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal und im Übrigen nach Bedarf statt. Die Versammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlussfähig. Einladungen per E-Mail sind zulässig.
- Anträge zu den Versammlungen sind spätestens sechs Tage vorher beim Vorstand mit Begründung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von ihrer/seinem ständigen Vertreter/in.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Beitragsfestsetzungen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie alle sonst aus dem Gesetz und dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben.
- Sämtliche mit Ausnahme einer Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins notwendigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Eine Satzungsänderung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für einen solchen Beschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Falls eine solche Anzahl von Mitgliedern nicht vertreten ist, muss der Vorstand auf Beschluss dieser Versammlung eine neue Versammlung einberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen
- Zur Prüfung der Jahresrechnung des Vereins sind durch die Mitgliederversammlung jeweils zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die 1. Kassenprüfer/in wird in den geraden Kalenderjahren, der/die 2. Kassenprüfer/in in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
- Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben, zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Vorschlag mit einfacher Mehrheit der anwesenden in offener Abstimmung. Die Anzahl der Ehrenmitglieder sollte auf fünf begrenzt bleiben.
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Falls eine solche Anzahl von Mitgliedern nicht vertreten ist, muss der Vorstand auf Beschluss dieser Versammlung eine neue Versammlung einberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG, Bezirk Bremerhaven e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Schwimmförderung von Kindern und Jugendlichen.
Bremerhaven, am 17. August 2017