Satzung

Satzung des „Förderverein Freibad Grünhöfe“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Grünhöfe“.
    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen und führt den Zusatz e. V.
    Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven.
§ 2 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Freibades Grünhöfe durch finanzielle Förderung des Sports sowie von Kunst und Kultur i. S. des § 3 (2) dieser Satzung.
  2. Der Verein will sich für die Erhaltung des letzten in Bremerhaven verbliebenen Freibades einsetzen, das einen unverzichtbaren Bestandteil für die Lebensqualität des Ortsteils Grünhöfe darstellt und für alle Menschen in Bremerhaven und der näheren Umgebung von unschätzbarem Wert ist. Der Verein will den Bestand und die Unterhaltung des Ba- des auch als eine soziale Aufgabe von Bedeutung fördern.
  3. Zur Durchführung seiner Zwecke erhebt der Verein Beiträge und wirbt Spenden ein.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot und die Durch- führung von Aktionen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die das Frei- bad als sozialen Ort in der Stadt und im Ortsteil (Begegnungsort) verankern und es in der Bevölkerung bekannter machen. Die Einbeziehung des Freibades in das kulturelle und sportliche Leben im Ortsteil und der gesamten Stadt dient der Erhaltung des Bades.
§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
  5. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind die
    a) ordentlichen Mitglieder [Absatz 2]
    b) Förderer [Absatz 3]
    c) Ehrenmitglieder [Absatz 4]
  2. Ordentliche Mitglieder können jede natürliche oder juristische Person sein.
  3. Förderer sind Mitglieder, die sich zu einem jährlichen Beitrag von mindestens 100 € verpflichten.
  4. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Einzelpersonen ernennen, die sich in besonderer Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung. Die Anzahl der Ehrenmitglieder sollte auf fünf begrenzt bleiben.
  5. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Förderer ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) den Tod des Mitglieds,
    b) durch Austritt des Mitglieds, der form- und fristlos, jedoch nur zum Ende des Ge- schäftsjahres erklärt werden kann, der Beitrag ist für das laufende Jahr noch zu zahlen.
    c) durch Ausschluss des Mitglieds, der durch den Vorstand beim Vorliegen eines wichti- gen Grundes – insbesondere bei Satzungsverstoß oder sonst vereinsschädigendem Ver- halten – beschlossen wird. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
    d) Streichung aus der Mitgliederliste, die vom Vorstand vorgenommen werden kann, wenn ein Mitglied oder Fördermitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrags mehr als 6 Monate rückständig ist.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und jedwede Ansprüche an das Vereinsvermögen
§ 6 Beiträge
  1. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Die Mindesthöhe und die Staffelung der Beiträge (Erwachsene, Kinder, Familien, etc.) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
  2. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Rechnungsführer/in
    • der/dem Schriftführer/in
    • und bis zu sechs Beisitzern.
  2. Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Rechnungsführer/in und die/der Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird von der/dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Ständiger Vertreter des/der ersten Vorsitzenden denn ist der/die 2. Vorsitzende.
    Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen dieser Satzung alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für den Förderverein zu tätigen. Der Förderverein haftet dabei mit seinem Vermögen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
    Die Neuwahlen des/der 1. Vorsitzenden/in und des/der Rechnungsführer/in sowie des/der 1., 3. und 5. Beisitzer/in erfolgt in den geraden Jahren, die des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schriftführer/in sowie des/der 2., 4. und 6. Beisitzer/in in den ungeraden Kalenderjahren.
    Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und ist der Vorstand dadurch nicht mehr ausreichend besetzt, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Vertreter/in bestimmen.
  4. Der/die 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Hierzu ist er/sie außerdem verpflichtet, wenn drei Mitglieder des Vorstands die Einberufung unter Angabe des Bera- tungsgegenstandes schriftlich beantragen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist der Vorstand unter Angabe der unerledigt gebliebenen Tagesordnungs- punkte erneut einzuberufen; er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in ihr ist u.a. die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die Abwicklung der Kassengeschäfte zu regeln. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und erhalten mit Ausnahme des Ersat- zes notwendiger Auslagen keine Vergütung.
§ 9 Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport, die die Ziele des Vereins als Förderer und Sponsoren in besonderer Weise unterstützen. Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums ist nicht festgelegt. Der Vorstand kann das Kuratorium bei der Vergabe von Fördermitteln einbeziehen.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf Zeit ernannt.
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal und im Übrigen nach Bedarf statt. Die Versammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlussfähig. Einladungen per E-Mail sind zulässig.
  2. Anträge zu den Versammlungen sind spätestens sechs Tage vorher beim Vorstand mit Begründung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von ihrer/seinem ständigen Vertreter/in.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung der Vorstandsmitglieder
    • Beitragsfestsetzungen
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie alle sonst aus dem Gesetz und dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben.
  4. Sämtliche mit Ausnahme einer Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins notwendigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Eine Satzungsänderung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für einen solchen Beschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Falls eine solche Anzahl von Mitgliedern nicht vertreten ist, muss der Vorstand auf Beschluss dieser Versammlung eine neue Versammlung einberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen
  7. Zur Prüfung der Jahresrechnung des Vereins sind durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vor- stand angehören dürfen.
  8. Wahlen werden geheim, oder wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und niemand Widerspruch erhebt, öffentlich durch Zuruf vorgenommen.
  9. Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, und über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 11 Kassenprüfer/innen
  1. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die 1. Kassenprüfer/in wird in den geraden Kalenderjahren, der/die 2. Kassenprüfer/in in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
  2. Das Amt darf von einer Person höchstens für zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden wahrgenommen werden. Eine Wiederwahl ist erst nach einer zeitlichen Unterbrechung von mindestens einer Wahlperiode zulässig
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Falls eine solche Anzahl von Mitgliedern nicht vertreten ist, muss der Vorstand auf Beschluss dieser Versammlung eine neue Versammlung einberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
  3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG, Bezirk Bremerhaven e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Schwimmförderung von Kindern und Jugendlichen.

Bremerhaven, am 12. Juli 2023